Notunterkünfte auf Bodendenkmälern?
Das Land Niedersachsen hat während der Zeit der hohen Flüchtlingszahlen im Eilverfahren den Paragraf 6, Absatz 3 seines Denkmalschutzgesetzes geändert.
Bislang mussten Kulturdenkmale, die z.B. einem drigend nötigen Neubauprojekt zum Opfer fielen, „im Rahmen des Zumutbaren“ fachgerecht untersucht, geborgen und doktumentiert werden. Auf Kosten des Bauherrn.
Im neuen Gesetz der Rot-Grünen Mehrheit gibt es eine Ausnahme: Denkmäler müssen vor der Zerstörung nicht mehr untersucht und geborgen werden, wenn dies die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften verzögern könnte.
Von Archäologen-Verbänden wird die Landesregierung für diesen Schritt auf das Schärfste kritisiert.
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