Ärger um gelbes Schoss Rheda: Fürstenhaus contra Baumarkt



Schloss Rheda in Gelb: Ein Screenshot aus dem Baumarkt-Prospekt.
Schloss Rheda in Gelb: Ein Screenshot aus dem 2013er Baumarkt-Prospekt.

Darf man fremde Schlösser gelb anmalen? Natürlich nicht. Aber was ist, wenn ein Grafiker den Photoshop-Pinsel am Bildschirm tanzen lässt, und das Ergebnis dann auf Großplakaten publiziert wird? Wie weit geht das Eigentumsrecht am Bild vom eigenen Schloss? Um diesen kurios klingenden Streit könnte sich bald ein Gericht in Rheda-Wiedenbrück beschäftigen.

Und darum geht’s: Wenn die Baumarktkette Max Bahr einen neuen Markt eröffnet, rangt auf den Prospekten und Plakaten gern ein historisches Gebäude der jeweiligen Stadt – das per Fotomontage in der Max-Bahr-Hausfarbe angestrichen wird. Gelb halt.

Das passierte jetzt auch bei der Eröffnung des Marktes im westfälischen Rheda-Wiedenbrück. Die Fassade des örtlichen Schlosses bekam in der Werbekampagne einen dottergelben Überzug verpasst.

Schloss Rheda-Wiedenbrück ohne Photoshop-Hilfsmittel
Schloss Rheda-Wiedenbrück ohne Photoshop-Hilfsmittel / Foto: Burgerbe.de

Doch dem Schloss-Eigentümer, dem Fürstenhauses Bentheim-Tecklenburg, passte diese Verwendung des Fotos gar nicht. Das sei „eine Methode zu Lasten des Fürstenhauses, die in billiger Weise Schloss Rheda benutzt“, teilte die fürstliche Kanzlei der Zeitung Neue Westfälische mit. Man sei nicht angesprochen und es sei auch kein Motivvertrag ausgehandelt worden.

Aus der Perspektive des Fotos ergibt sich, dass der Fotograf es vom fürstlichen Privatgrundstück aus geschossen hat. Die Umgebung des Schlosses ist öffentlich zugänglich – aber die gewerbliche Nutzung dort ersteller Fotos nach Ansicht der fürstlichen Kanzlei noch lange nicht.

Das Fürstenhaus verschickte eine Unterlassungserklärung, die der Baumarkt auch unterschrieb. Nach Angaben der Zeitung Die Glocke verpflichtete sich die Firma daraufhin, das Motiv nur noch nach Absprache mit dem Fürstnhaus weiter zu nutzen und die 170 Plakate nach zwei Wochen abzunehmen. Zudem wolle man eine Spende an eine vom Prinz zu Bentheim-Tecklenburg zu benennende Institution zahlen.



Nochmal Schloss Rheda
Nochmal Schloss Rheda

Die Frage dahinter ist von zentraler Bedeutung: Wie dürfen Fotos von Denkmälern genutzt werden, die auf dem Denkmalgrundstück gemacht worden sind? Denn in Deutschland gilt die so genannte Panoramafreiheit: Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen aus dem öffentlichen Straßenraum heraus fotografiert und die Bilder publiziert werden – aber bewegt sich der Fotograf auf Privatgrund wird es schwierig.

Gerade erst diese Woche konnte sich bei dem Thema die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die etwa den Park Sanssouci verwaltet, vor dem Bundesgerichtshof im Streit mit einer Berliner Fotoagentur durchsetzen.

Danach hat die Stiftung das Recht, Fotos von den Gebäuden und Parkanlagen zu untersagen, die zu ihrem Eigentum gehören. Der Deutsche Journalistenverband teilt dazu mit: „In seinem Urteil hat der BGH keine Unterscheidung zwischen Pressefotos und kommerziellen Bildern vorgenommen. Nur private Bildaufnahmen wurden ausgeklammert.“ Zur Vorgeschichte siehe „Preußen-Stiftung: Schlösser-Fotos nur noch gegen Bares“ (Burgerbe-Blog Juli 2008).